Welche Wirkung entfaltet die Abmahnung und wann ist sie gerechtfertigt?

Die Abmahnung erfüllt eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss deshalb das Fehlverhalten genau bezeichnen und darüber hinaus klarstellen, welches anderweitige Verhalten vom Abgemahnten erwartet wird. Ferner sind die Konsequenzen zu benennen, die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens drohen. Dies wird in der Regel die Kündigung sein.

Ist eine Abmahnung erfolgt, so kann dem Mitarbeiter nicht bereits am nächsten Tag gekündigt werden. Vielmehr ist diesem eine gewisse Zeit für die Verhaltenskorrektur einzuräumen.

Umstritten wird häufig sein, ob eine Abmahnung im Einzelfall gerechtfertigt ist. Da es hier regelmäßig um komplexe juristische Abwägungen geht, empfiehlt es sich deshalb einen spezialisierten Arbeitsrechtler zu kontaktieren. Dies gilt ebenso für die Frage, ob bei gegebenen Fehlverhalten eine Abmahnung oder ggf. sofort eine Kündigung ausgesprochen werden sollte. Denn mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf das Kündigungsrecht, soweit es um die Gründe geht, die Gegenstand der Abmahnung waren. Liegt das Fehlverhalten namentlich im Vertrauensbereich, so ist es deshalb unerlässlich, bereits vor Ausspruch der Abmahnung anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.

Ist eine Abmahnung unberechtigterweise erfolgt, so besteht seitens des Arbeitnehmers ein vor Gericht durchsetzbarer Anspruch auf Entfernung dergleichen aus der Personalakte.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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