Wann ist der besondere Kündigungsschutz anwendbar?

Im Rahmen bestimmter Arbeitsverhältnisse hängt die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung von den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ab.

Zum geschützten Personenkreis zählen hier Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monaten bestanden hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Hierzu zählen nicht sogenannte Kleinbetriebe in welchen regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kein Schutz besteht ferner für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 in Betrieben begonnen haben, in denen regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 in Ansatz zu bringen. Für Arbeitnehmer mit mehr als 30 Wochenstunden gilt der Faktor 1,0. Nicht berücksichtigungsfähig sind Auszubildende, sowie die für einen krankheitsbedingt ausfallenden Mitarbeiter Beschäftigte. Leiharbeitnehmer sind hingegen unter Umständen zu berücksichtigen.

Die diesbezügliche Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Er kann dieser allerdings bereits dadurch genüge tun, dass er solche ihm bekannten Anhaltspunkte vorträgt, die gegen dem Vorliegen eines Kleinbetriebs sprechen. In der Folge, muss sich der Arbeitgeber vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Verbleibende Zweifel gereichen indessen zum Nachteil des Arbeitnehmers.

Kündigungsschutz kann jedoch darüber hinaus auch ausnahmsweise bei Kleinbetrieben bestehen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind also einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie sind vielmehr in einem gewissen Umfang von einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt. Im Ergebnis handelt es sich somit um ein Willkürverbot, das Kündigungen die aus sachfremden Motiven erfolgen als unwirksam einstuft.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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