Urlaub

Regelmäßig ist der Urlaubsanspruch einzelvertraglich oder tariflich vereinbart. Gleichwohl besteht ein Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen im Jahr. Dabei sind Werktage, solche die nicht Sonn- oder Feiertage sind. So gelegen, haben Arbeitnehmer also – unbeachtet etwaiger Feiertage – einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von jährlich 4 Wochen.

Missverständnisse bestehen häufig bei der Unterscheidung zwischen „Arbeitstagen“ und „Werktagen“. Dieser besteht insofern, als bei einer etwaigen 5-Tage-Woche und der Bemessung des Urlaubsanspruchs nach Arbeitstagen, für eine vereinbarte Urlaubswoche 5 Arbeitstage einzusetzen sind, während bei der Zugrundelegung von Werktagen, für eine Woche Urlaub 6 Werktage in Ansatz zu bringen wären.

Im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers während der Urlaubszeit, sind die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht anrechnungsfähig.

Zu beachten gilt es jedoch, dass zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Wartezeit bezüglich des Urlaubsanspruchs besteht. Dieser wird namentlich erstmalig nach 6 Monaten erworben. Der volle Urlaubsanspruch besteht hingegen auch bei Vorliegen einer ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit.

Der Urlaub ist im laufenden Jahr zu gewähren. Eine Übertragung auf das folgende Jahr ist nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe oder solche die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Ist dies nicht der Fall, verfällt der Urlaubsanspruch. Wird der Urlaubsanspruch hingegen wirksam übertragen, so ist der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres in Anspruch zu nehmen. Hierfür bedarf es gleichwohl einer Beantragung durch den Arbeitnehmer. Eine Verweigerung ist im Übertragungszeitraum weder von Arbeitgeber noch von Arbeitnehmer zulässig. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum.

Zu beachten ist jedoch, dass in keiner Hinsicht ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht. Vielmehr kann eine Selbstbeurlaubung die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Es ist deshalb als Arbeitnehmer ggf. notwendig, den Urlaubsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Soweit die Gewährung eines Urlaubsanspruchs wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, so ist dieser in Geld abzugelten. Selbiges gilt auch für den Fall, dass der Urlaub während des Urlaubsjahres oder während des Übertragungszeitraumes aufgrund von einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch, so steht diesem für die Urlaubszeit ein Urlaubsentgelt zu. Dieses bemisst sich entweder nach der festen monatlichen Vergütung oder nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Vergütungen für Überstunden haben außen vor zu bleiben. Eine Abweichung von diesem Grundsatz die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkt, ist jedoch auch im tariflichen Bereich zulässig.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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