Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht, ist im Falle einer Kündigung, eine Abfindung regelmäßig nicht zu zahlen.

Gleichwohl enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem gerichtlichen Vergleich, wonach zwar das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Arbeitgeber sich aber verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitgeber „kauft“ dem Arbeitnehmer gewissermaßen das wirtschaftliche Risiko ab, welches er im Fall des Unterliegens im Kündigungsrechtstreit hat. Ein derartiger Vergleich kommt nur zustande wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Die Höhe des Abfindung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Hier kommt es auf die Risikoverteilung im Einzelfall und das Verhandlungsgeschick der Beteiligten an.

Als grobe Faustformel kann man im Berliner Raum von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgehen. Je nach Risikoverteilung im Einzelfall und Verhandlungsgeschick sind hier dann Auf- oder Abschläge vorzunehmen. Letztlich ist ein derartiger gerichtlicher Vergleich für den Arbeitnehmer gegenüber einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag zumeist sicherer, da er hier sogleich einen vollstreckbaren Titel erhält und zudem so kaum Gefahr läuft eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu erhalten.

Im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Abfindung nach § 1a KSchG anzubieten. Hierzu muss der Kündigung ein Hinweis darauf zu entnehmen sein, dass diese aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von 3 Wochen, eine Abfindung beanspruchen kann. Ihre Höhe beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden sind.

Soweit der Arbeitgeber in der Kündigung die genannten Angaben gemacht hat, jedoch eine geringere Abfindung anbieten möchte, so ist er dazu angehalten unmissverständlich zu erklären, dass es sich nicht um ein Angebot nach § 1a KSchG handelt. Unterlässt er dies, so hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags. Der Abfindungsanspruch entfällt jedoch gleichermaßen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sowie bei Einreichen eines Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und zwar selbst dann, wenn diese später zurückgenommen werden.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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