Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in besonderen Situationen!

Das siebente Sozialgesetzbuch enthält Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das sind Vorschriften zur Verhütung bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte versicherte Personenkreis ergibt sich aus §2 SGB VII. Dazu gehören z.B. Arbeitnehmer, Angestellte, Schüler, Studenten und Auszubildende während dem Besuch der Ausbildungsstätte und Kinder in Kindertagesstätten. Auch der sogenannte Wegeunfall ist versichert. Dazu gehört der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstelle und auch notwendige Umwege, wie z.B. der Weg zur Kita.

Des Weiteren sind kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. A SGB VII auch Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.03.2012 zum Aktenzeichen: B 2 U 7/11 R entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz auch gegeben ist, wenn man einen gefährlichen Gegenstand von der Autobahn entfernt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Fahrbahn einer Autobahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Das Gericht entschied, hier bestand eine ungewöhnliche Gefahrenlage, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar gedroht hat.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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