Wenn die Behörde nichts tut – Untätigkeitsklage

Wenn Sie bei einer Behörde bzw. Sozialversicherungsträger einen Antrag gestellt oder Widerspruch eingelegt haben, und die Behörde nicht reagiert, haben Sie die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage einzureichen.

Nach einem Antrag hat die Behörde 6 Monate Zeit, über Ihren Antrag zu entscheiden. Wenn sie dies nicht tut, und Ihnen auch nicht mitteilt, warum eine Entscheidung noch nicht erfolgen konnte, können Sie sich somit gerichtlich zur Wehr setzen.

Nach einem Widerspruch hat die Behörde 3 Monate Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden. Auch hier gilt, wenn die Behörde das nicht tut, und Ihnen auch nicht mitteilt, warum eine Entscheidung noch nicht erfolgen konnte, können Sie sich mit der Untätigkeitsklage gerichtlich zur Wehr setzen.

Für diese Klage ist es unerheblich, ob Sie inhaltlich im Recht sind, da die Behörde auf jeden Fall eine Entscheidung treffen muss.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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