Anspruch auf Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder von Geburt an, zumindest bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und in einigen Fällen auch darüber hinaus. Das Kindergeld ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Die wichtigsten Regelungen zum Kindergeld finden sich auf folgender Internetseite.

Einige interessante Entscheidungen hier im Überblick:

  • Der Bundesfinanzhof hat am 22.12.2011 zu den Aktenzeichen III R 5/07, III R 41/07 entschieden, dass kein Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von mehr als vier Monaten gezahlt wird.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind, nach Beendigung seiner Schulzeit länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet. Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist ist bindend.

    (Anmerkung: Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Wehrpflicht und auch den verpflichtenden Zivildienst mit Wirkung zum 01.07.2011 ausgesetzt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Argumentation auch hinsichtlich anderer Übergangszeiten Anwendung findet.)
  • Der Bundesfinanzhof hat am 15.03.2012 zum Aktenzeichen III R 58/08 entscheiden, dass der Kindergeldanspruch bei Au-Pair-Aufenthalten im Ausland mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht voraussetzt.

    Diese Entscheidung wurde vor dem Hintergrund gefällt, dass volljährige Kinder nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Grundsätzlich kann der Sprachunterricht von Au-pairs dazu zählen, da auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse der jeweiligen Landessprache führen.
  • Der Bundesfinanzhof hat am 15.03.2012 zum Aktenzeichen III R 29/09 entschieden, dass ein Kindergeldanspruch für ein nur im Niedriglohnsektor beschäftigtes behindertes Kind möglich ist.

    Grundsätzlich gibt es gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG einen Kindergeldanspruch für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Entsprechend gibt es für behinderte Kinder, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, keine Altersgrenze für den Anspruch von Kindergeld.

    Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Anspruch auf Kindergeld kann daher bestehen, sofern die Beschäftigung im Niedriglohnsektor auf die Behinderung zurückzuführen ist.
  • Der Europäische Gerichtshof hat am 12.06.2012 zu den Rechtssachen C-611/10 und C 612/10 entschieden, dass auch Saison- und entsandte Arbeitnehmer aus Polen oder anderen EU-Ländern einen Anspruch auf Kindergeld haben können.

    Im vorliegenden Fall hatte die zuständige deutsche Behörde die Saisonarbeiter aus Polen vom Kindergeld ausgeschlossen, weil sie in ihrem Heimatland eine vergleichbare Leistung bekommen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass dies gegen die Freizügigkeitsrechte verstößt. Allerdings darf die zuständige deutsche Behörde das ausländische Kindergeld auf das deutsche Kindergeld anrechnen.

    Im Umkehrschluss heißt dies, dass auch nur saisonal im EU-Ausland tätige deutsche Arbeitnehmer oder auch Selbständige jeweils prüfen sollten, ob nicht höhere Sozialleistungen im jeweiligen EU-Land gewährt werden könnten. In Belgien, Griechenland und Italien kann ein Anspruch auf Kindergeld unter Umständen auch für Neffen und Nichten bestehen.
Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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